Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

Strom 2

Zum 1. Januar 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die energetische Gebäudeförderung des Bundes in der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) neu strukturiert. Hiermit wurde ein zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung umgesetzt.

Die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich (darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt) werden mit der neuen BEG in einem Förderangebot gebündelt. Im Sinne der Übersichtlichkeit ist diese Bündelung aus kommunaler Sicht zwar zu begrüßen, gleichwohl bleibt es ressortbedingt weiterhin bei der Unterscheidung zwischen den Förderangeboten des Bundes für kommunale Wohn- und Nichtwohngebäude einerseits und für sonstige kommunale Klimaschutzmaßnahmen andererseits.

Die BEG besteht aus den drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschuss- und einer Kreditvariante angeboten werden:

  • BEG WG (Neubau und Komplettsanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus, vgl. Förderrichtlinie vom 17. Dezember 2020,
  • BEG NWG (Neubau und Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude, vgl. Förderrichtlinie vom 17. Dezember 2020) und
  • BEG EM (Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden, vgl. Förderrichtlinie vom 17. Dezember 2020).

Am 1. Januar 2021 wurde die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen im Teilprogramm BEG EM gestartet. Beim hierfür zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Förderanträge für Maßnahmen an der Gebäudehülle, für Anlagentechnik, erneuerbare Energien, Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme gestellt werden.

Die BEG WG und BEG NWG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante werden laut dem BMWi ab dem 1. Juli 2021 von der KfW durchgeführt. Bis zum 1. Juli 2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude bei der KfW weiterhin im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden.

Eine vorherige Energieberatung kann im Rahmen der Förderprogramme „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW, vgl. Förderrichtlinie vom 28. Januar 2020) und „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN, vgl. Förderrichtlinie vom 13. November 2020) mit einem Zuschuss in Höhe von 80 % unterstützt werden. Förderanträge müssen vor dem Maßnahmenbeginn beim BAFA gestellt werden. Die neue Richtlinie EBN hat seit dem 1. Januar 2021 die bisherige Förderung für die „Energieberatung im Mittelstand“ (EBM) und für die „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ (EBK) ersetzt.

Nähere Informationen für kommunale Antragsteller zu den neuen Förderangeboten BEG EM und EBK können auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) abgerufen werden.


03.02.2021